Wassersportverein Monheim e.V

MITGLIED  DES DEUTSCHEN  MOTORYACHTVERBAND

HAFENORDNUNG

Ausgabe 01-2014

Liegeplatz-, Hafenordnung 

Die neue Liegeplatz-, Hafenordnung gilt ab dem 01. Januar 2014 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 2013. Mit dieser Ausgabe werden alle vorherigen Ordnungen ungültig.

I. Liegeplätze 

1. Der Verein „Wassersportverein Monheim e.V.“  im weiteren „Verein“ genannt, stellen im Rahmen seiner Möglichkeiten, Mitgliedern und Gästen für deren Boote Liegeplätze an der Steganlage zur Verfügung. Die Liegeplatzeinrichtung wird vom Verein unterhalten.

2. Jeder Bootseigner hat dem Hafenmeister durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung für sein Boot abgeschlossen hat. Die Vorlage einer Versicherungspolice kann jährlich vom Hafenmeister als auch vom Vorstand verlangt werden.

5. Ist ein Dauerliegeplatz frei, wird dieser dem Anwärter mit der längsten Vereinszugehörigkeit zugeteilt. Bootseigner (Vereinsmitglieder) ohne Dauerliegeplatzrecht können vom Hafenmeister in freie bzw. ungenutzte Liegeplätze eingewiesen werden. Einen Anspruch auf einen Dauerliegeplatz begründet eine derartige Einweisung nicht.

6. Liegeplätze, welche vom Liegeplatzinhaber länger als 1 Tag nicht genutzt werden, sind dem Hafenmeister rechtzeitig vorher mit der Länge der Abwesenheit bekannt zu geben. Der Hafenmeister kann während der Dauer der Nichtinanspruchnahme über den Liegeplatz verfügen.

7. Bei Anschaffung eines Bootes ist die Größe des bisher genutzten Liegeplatzes zu berücksichtigen. Ist das neue Boot in der bisher genutzten Box wegen der Größe nicht unterzubringen, so geht das Anrecht auf einen Dauerliegeplatz nicht verloren. Einweisung in einen neuen Liegeplatz kann jedoch nur nach vorhandenen Möglichkeiten geschehen.

8. Die Inhaber eines Liegeplatzrechts (aktive) haben Anspruch darauf, jährlich den gleichen Liegeplatz zugewiesen zu bekommen. Eine Verschiebung soll jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn es zur besseren Nutzung innerhalb des Hafens unbedingt notwendig ist. Dazu muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein Verlegen von Booten geht nur in Absprache mit dem Eigentümer (außer in Notfällen).

II. Verhalten im Hafen 

1. Die Hafenanlagen stehen neben den Vereinsmitgliedern auch Gästen zur Verfügung, soweit hierfür Platz vorhanden ist. Die Gäste sind verpflichtet, sich sofort nach Einlaufen beim Hafenmeister anzumelden. Bei dessen Abwesenheit ist an die entsprechenden Anmeldemöglichkeiten zu verweisen. Diese sind im öffentlichen Aushang im Hafen ersichtlich.

2. Jeder Bootseigner und auch die Gäste sind verpflichtet, peinlichste Ordnung am Steg zu halten. Die freie Passage der Steganlage ist zu gewährleisten. Der eigene Liegeplatz ist regelmäßig zu pflegen. Abfälle dürfen nicht im Vereins- oder Nachbargelände abgelegt werden. Es versteht sich von selbst, dass insbesondere Altöl sachgerecht entsorgt werden muss und in gar keinem Fall auf dem Vereinsgelände abgelegt oder gelagert werden darf. Von zu Hause mitgebrachtem Müll jeglicher Art darf nicht im Vereinsgelände gelagert oder entsorgt werden.

3. Allen Liegeplatzinhabern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für ihre Tritte/Steganlage sowie die Verantwortung aus dem Betrieb und dem Verhalten ihrer Boote. Ebenso die Unterhaltung und Reinigung. Die Stromkabel vom Stromkasten zum Boot müssen der zurzeit gültigen CEE-Norm entsprechen und sind in den dafür vorgegebenen Halterung bzw. Kabelschächten zu verlegen.

4. Beim An-und Ablegen ist jeder Bootseigner verpflichtet, die erforderlichen Manöver mit der notwendigen Sorgfalt und Rücksichtnahme durchzuführen. Sollte ein Boot beschädigt werden, so ist der Schädiger verpflichtet, unverzüglich dem anderen Bootseigner und dem Hafenmeister den Schadensfall anzuzeigen. Alle Boote haben mit geringstmöglicher Fahrt zu laufen.

5. Schäden an vereinseigenen Anlagen auf dem Vereinsgelände sind vom Verursacher unmittelbar dem Hafenmeister bzw. dem Vorstand zu melden.

6. Der Bootseigner ist für seine Familienangehörigen und für mitgebrachte Besucher verantwortlich. Das gilt auch für mitgebrachte Hunde oder andere Tiere im Hafenbereich. Kinder müssen auf dem Gelände und auf den Steganlagen beaufsichtigt werden. Nichtschwimmer müssen eine Schwimmweste tragen.

7. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch Bootseigner, deren Bedienstete oder Beauftragte an der Steganlage oder anderen Schiffen verursacht werden. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen. Der Verein haftet des Weiteren auch nicht für Schäden, die durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Explosionen oder Naturgewalten hervorgerufen werden, Schäden die durch höhere Gewalt oder durch Eingriffe von Behörden entstehen, Schäden bei Hilfeleistungen, zu denen er nicht verpflichtet ist.

8. Auf den Schutz der Umwelt wird besonders hingewiesen. Anfallender Sondermüll ist von jedem selbst zu beseitigen. Es ist untersagt, irgendwelche Güter, Lasten oder Abfälle im Bereich des Hafengeländes oder der Steganlage auch nur vorübergehend zu lagern. Auf die Sauberkeit des Gewässers im Hafen ist unbedingt zu achten. Es ist auch unzulässig, Abfall, Abwässer oder ölhaltige Stoffe nach außenbords zu leiten.

9. Strom und Wasser sind sparsam zu verbrauchen. Das Heizen der Boote mit Landstrom ist nur zulässig für die Zeit, in der sich der Bootseigner an Bord befindet.

10. Gegen eine entsprechende Gebühr wird ein Schlüssel für die Wasserentnahmestellen und/oder für die Tür des Toiletten- und Duschbereiches ausgehändigt. Die Türen sind bei jeder Benutzung unbedingt wieder zu schließen, so dass Unbefugten der Zutritt verwehrt bleibt. Jeder Benutzer hat auf größte Sauberkeit zu achten. Hier gilt auch Punkt 5 und 6.

11. Zur Beachtung der Liegeplatz-, Hafen- und Beitragsordnung hat der Hafenmeister (Vorstand) ein Weisungsrecht gegenüber allen Bootseignern und Gästen. Er übt insoweit das Hausrecht aus. Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Entzug des Liegeplatzes und die Kündigung der Mitgliedschaft im Verein ausgesprochen werden (Satzung § 6).

12. Die Anlagen des Vereins dienen den Benutzern zur Ausübung des Bootssports und zur Erholung. Dementsprechend haben die Benutzer im Bereich des Hafens und an Bord ihr Verhalten so einzurichten, dass die Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.

13. Das Clubhaus (Einrichtungen) steht ausschließlich Mitgliedernd des MYCH und deren Angehörigen offen. Gäste haben nur in Begleitung von Clubmitgliedern Zutritt. Wir haben alle Freude an unserem schönen Clubhaus. Sorge jeder dafür, dass es so bleibt.

III. Arbeitseinsätze 

Jeder Liegeplatzinhaber (aktive Mitglieder), ist verpflichtet, einen jährlichen Arbeitseinsatz von mindestens 12 Stunden zu erbringen. Die erbrachten Stunden werden vom Hafenmeister in einem Arbeitsbuch bestätigt. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 30,- Euro pro Stunde in Rechnung gestellt.

Die Zeitpunkte werden vom Hafenmeister oder Vorstand vorgegeben.

Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr bzw. mit einem Schwerbehindertengrad ab 70 % sind vom Arbeitsdienst befreit.

Hilden, im Januar 2014

Wassersportverein Monheim e.V.

DER VORSTAND